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BAfdG im Überblick Welche Aufgabe hat das BAföG?




Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg und Sicherheit. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich.

Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?

Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und
Vermögen sowie das Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Diese Broschüre möchte Ihnen einen ersten Überblick geben, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht. Sie kann jedoch nicht auf jede Einzelheit eingehen. Sollten Sie daher noch Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden, erteilen Ihnen die Ämter für Aus-bildungsförderung gerne weiter Auskunft.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

-> 2 BAföG

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

l. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Realund Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,

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2. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der
beruflichen Grundbildung (z. . Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt,

4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem
zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden
Abschluß (z.B. als Staatlich geprüfter Techniker) vermitteln,

5. Fach und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,

 

6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendreal-schulen,
Abendgymnasien und Kollegs,

7. Höheren Fachschulen und Akademien,

8. Hochschulen.

Beachte:

Ein Schüler, der eine der in den Nummern l bis 3 genannten Schulen besucht, erhält nur dann Förderung, wenn er nicht bei den Eltern wohnt und notwendig auswärtig untergebracht ist. Ein Schüler ist notwendig auswärtig untergebracht, wenn

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte z. . wegen der Entfernung nicht erreichbar ist,

2. er einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,

3. er einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind
zusammenlebt.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen sogenannte Ausbildungen im dualen System können nach dem BAföG nicht gefordert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

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Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

Staatsangehörigkeit

-> 8 BAföG

Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. . ein Elternteil Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser ist. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig gewesen sind.

Eignung

-> 9, 48 BAföG

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird im allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist erforderlich, daß sie mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise beibringen. Schreiben Ausbildungs und Prüfungsordnungen Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig.

Alter

-> 10 BAföG

Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie vor Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnen, für die sie Förderung beantragen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonders bestimmten

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Ausnahmefallen Ausbildungsförderung (s. unter IV. Spielt das Alter eine Rolle?).





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: 2018-10-17; !; : 180 |


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