Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, sozialer, parlamentarischer und föderativer Rechtsstaat. Die rechtliche Ordnung der Bundesrepublik manifestiert sich in ihrer Verfassung — dem Grundgesetz (GG) vom 23. Mai 1949. Die Artikeln l bis 19 des GG enthalten den Grundrechtskatalog, derd im wesentlichen die klassischen Menschen- und Bürgerrechte nennt. Artikel l gibt den Schlüssel zu den Grundrechten: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt".
Die republikanische Form des deutschen Staates findet ihren verfassungsmäßigen Ausdruck vor allem in der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland". Äußerlich tritt sie vor allem dadurch in Erscheinung, dass der durch Wahl berufene Bundespräsident das Staatsoberhaupt ist.
Die demokratische Grundlage der Staatsordnung bildet das Prinzip der Volkssouveränität. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus", heißt es im Artikel 20 des Grundgesetzes. Das deutsche Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar in Wahlen und mittelbar durch besondere Staatsorgane, die nach dem Prinzip der Gewalteniteilung organisiert sind, aus. Formen unmittelbarer Demokratie wie Volksentscheid (Referendum) oder Volksbegehren sieht das Grundgesetz nur ausnahmsweise vor, nämlich nur für den Fall der Neugliederung des Bundesgebietes.
Die Gewaltenteilung ist Kernstück des Rechtsstaatprinzips. Die Funktionen der Staatsgewalt sind in Deutschland den voneinander unabhängigen Organen der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) übertragen. Verfassungsorgane mit vorwiegend legislativen Aufgaben sind der Bundestag (Parlament) und der Bundesrat (Länderkammer). Die exekutiven Aufgaben nehmen vor allem die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze und der Bundespräsident wahr. Die Funktion der Rechtsprechung kommt auf Verfassungsebene dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu.
Zweites wesentliches Element des Rechtsstaatprinzips ist die verbindliche Geltung des Rechts für alles staatliche Handeln. Dieser Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besagt, dass die vollziehende Gewalt nicht gegen geltendes Recht verstoßen darf (Vorrang des Gesetzes). Ferner darf die Exekutive in die Rechts- und Freiheitssphäre des einzelnen nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung eingreifen (Vorbehalt des Gesetzes). Alle Akte staatlicher Gewalt können von unabhängigen Richtern auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, wenn ein Betroffener Klage erhebt.
Der föderative Aufbau Deutschlands bedeutet, daß nicht nur der Bund, sondern auch die 16 einzelnen Bundesländer Staaten sind. Sie haben eine eigene, auf gewisse Bereiche beschränkte Hoheitsgewalt, die sie durch eigene Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung wahrnehmen. Gliedstaaten der Bundesrepublik sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.*
Das sozialstaatliche Prinzip schließlich verpflichtet den Staat zum Schutz der sozial Schwächeren und zum ständigen Bemühen um soziale Gerechtigkeit. Der Sozialstaat zeigt sich beispielsweise in der Sozialversicherung mit ihren Leistungen für Alter, Invalidität, Krankheit und Arbeitslosigkeit, in der Sozialhilfe für Bedürftige, in Wohnungsbeihilfen, im Kindergeld usw.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Grundsätze der staatlichen Ordnung Deutschlands können nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages und zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates geändert werden. Einige Bestimmungendes Grundgesetzes, nämlich die bundesstaatliche Ordnung, die Gewaltenteilung, die Prinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates dürfen nicht geändert werden. Zu diesen unantastbaren Verfassungsgrundsätzen gehört auch die Bekenntnis zur Würde des Menschen sowie der Kern der Grundrechte.
6. DIE GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG
Fünf Prinzipien prägen die staatliche Ordnung des Grundgesetzes: Deutschland ist Republik und Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat.
Die republikanische Staatsform findet ihren verfassungsmäßigen Ausdruck vor allem in der Bezeichnung "Bundesrepublik Deutschland". Und der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Die Grunlage der demokratischen Staatsform ist das Prinzip der Volkssouveranität. Die Verfassung sagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Diesen Verfassungsgrundsatz hat das Grundgesetz in der Form der repräsentativen Demokratie verwirklicht. Das Volk übt die Staatsgewalt mittelbar, nämlich durch gewählte Vertreter, aus. Alle über 18 Jahre alten Bürger wählen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die ihrerseits den Bundeskanzler wählen.
Die Verfassungsentscheidung für den Bundesstaat bedeutet, dass nicht nur dem Bund, sondern auch den 16 einzelnen Bundesländern die Qualität von Staaten zukommt. Sie nehmen ihre eigene Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung wahr. Das Schwergewicht der Gesetzgebung liegt tatsächlich beim Bund, während die Länder vor allem für die Verwaltung, d.h. die Ausführung der Gesetze, zuständig sind.
Das Prinzip des Rechtsstaates besagt, dass jedes staatliche Handeln an Gesetz und Recht gebunden ist. Kernstück des Rechtsstaatsprinzips ist die Gewaltenteilung. Die Funktionen der Staatsgewalt sind voneinander unabhängigen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung anvertraut. Alle Akte staatlicher Gewalt können von unabhängigen Richtern auf ihre Rechtmaßigkeit geprüft werden, wenn ein Betroffener Klage erhebt.
Das Prinzip des Sozialstaates verpflichtet den Staat zum Schutz, der sozial Schwächeren und zum ständigen Bemühen um soziale Gerechtigkeit. Zu den sozialen Grundrechten gehören das Recht auf Arbeit, auf Ausbildung und Bildung, auf Wohnung, auf Erholung und soziale Fürsorge.
Das Grundgesetz kann nur mit der Zustimnmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (Parlament) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Länderkammer) geändert werden. Einige Bestimmungen des Grundgesetzes dürfen nicht geändert werden, auch nicht mit Zweidrittelmehrheit. Zu diesen unantastbaren Verfassungsgrundsätzen gehören die bundesstaatliche Ordnung, die Gcwaltenteilung, die Prinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz der BRD wurde vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet. Es wurde am 23. 05. 1949 verkündet. Dies war zugleich die Geburtsstunde der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz wurde zum Fundament des demokratischen Rechts- und Sozialstaates. Der Begriff Grundgesetz (GG) bedeutet, das es nichts anderes als die Verfassung ist. Dieser Begriff wurde gewählt, um den provisorischen Charakter der BRD zu dokumentieren. Seit der Annahme des Grundgesetzes wurden viele Änderungen und Ergänzungen eingeführt. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt das Grundgesetz für das ganze Deutschland.
Das Grundgesetz regelt die rechtliche und politische Grundordnung der BRD. Das Grundgesetz umfasst insgesamt 146 Artikel. Es ist in 13 Abschnitte gegliedert. Abschnitt I enthält die Grundrechte wie Menschenwürde, Gleichberechtigung, Meinungsfreiheit, Freizügigkeit u. A. „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Mit diesen Worten beginnt Artikel 1.
Im Abschnitt II sind allgemeine Grundsätze über die Staatsform und Funktionen von Bund und Ländern verankert. Die Abschnitte III bis VI behandeln die Fragen der Arbeit des Bundestages, des Bundesrates, des Gemeinsamen Ausschüsses, des Bundespräsidenten und der Bundesregierung.
Abschnitt VII regelt die Gesetzgebung. Abschnitte VIII-VIIIa sind der Ausführung der Bundesgesetze, der Bundesverwaltung und den Gemeinschaftsaufgaben gewidmet. Abschnitt IX umfasst die Rechtsprechung, Abschnitt X – das Finanzwesen. Abschnitt X a behandelt die Fragen der Verteidigung. Im Abschnitt XI sind Übergangs- und Schlussbestimmengen enthalten.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist das höchste Gericht – es wacht über die Einhaltung des Grungesetzes.
Das Grundgesetz kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (Parlament) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Länderkammer) geändert werden. Einige Bestimmungen des Grundgesetzes dürfen nicht geändert werden, auch nicht mit Zweidrittelmehrheit. Zu diesen unantastbaren Verfassungsgrundsätzen gehören die bundesstaatliche Ordnung, die Gewaltenteilung, die Prinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates.
In Übereinstimmung mit dem Artikel 146 des Grundgesetzes verliert es seine Gültigkeit, wenn neue Verfassung in Kraft tritt. Diese Verfassung soll das gesamte deutsche Volk in freier Entscheidung beschliessen.
7. Der juristische Beruf
Der Berufsstand der Juristen ist durch die einheitliche Berufsausbildung der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs-, Verbands- oder Wirtschaftsjuristen gekennzeichnet. Der erste Teil der Ausbildung umfaßt ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens 3,5 Jahren, davon mindestens vier
Halbjahre an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland. Das Studium wird mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Dem zweiten Teil der Ausbildung muß ein Vorbereitungsdienst von 2,5 Jahren als Referendar vorangehen, insbesondere bei Gerichten und Behörden sowie bei einem Rechtsanwalt. Mit der anschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben, die den Zugang zu allen juristischen Berufen eröffnet.
Die Richter sind Berufsrichter (bei ordentlichen Gerichten mit den Dienstbezeichnungen: Amts-, Land-, Oberlandesgerichtsrat; Amts- Landgerichtsdirektor; Senatspräsident; Oberamtsrichter, Amts-, Land-, Oberlandesgerichtspräsident) oder ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen, Geschworene, Handelsrichter).
Richter werden vom Staat berufen und stehen im Dienste des Bundes oder eines Landes. Sie sind aber keine Beamten. Im Gegensatz zum Beamten ist der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es darf keinem Richter vorgeschrieben werden, wie er zu urteilen hat. Berufsrichter können nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichts entlassen oder an eine andere Stelle versetzt werden. Bewirbt sich ein Richter um ein Mandat als Abgeordneter des Bundestages oder einer Volksvertretung des Landes, so hat er vor dem Wahltag Anspruch auf zwei Monate Urlaub ohne Dienstbezüge.
Die Staatsanwälte sind Beamte der Staatsanwaltschaften, die bei jedem Gericht bestehen sollen. Die Staatsanwaltschaften (Amts-, Staats-, Oberstaats-, Generalstaatsanwälte) sind staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörden in Strafsachen. Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein, doch üben sie keine richterlichen Funktionen aus. Die meisten Staatsanwälte sind bei den Amtsgerichten bestellt und werden als Amtsanwälte bezeichnet. Bei Verdacht einer Straftat sind die Staatsanwälte für die Ermittlung und Aufklärung eines Sachverhalts zuständig.. Sie entscheiden darüber, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Im gerichtlichen Verfahren haben sie die Anklage zu vertreten.
Die Rechtsanwälte sind die gesetzlich berufenen, unabhängigen Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus. Zur Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf der Rechtsanwalt der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Im übrigen ist er grundsätzlich zur Berufsausübung vor jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland befugt. Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt auf Grund eines mit dem Mandanten abgeschlossenen Dienstvertrages (Mandat) tätig, jedoch kann eine Verpflichtung zur rechtlichen Interessenvertretung auch durch gerichtliche Entscheidung entstehen (z.B. Pflichtverteidigung).
Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und wird von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestellt. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und betreut die Parteien bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften, beispielsweise bei der Abfassung eines Ehe Vertrages, eines Testaments oder der Gründung einer Gesellschaft. Bei bestimmten Geschäften ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem hat der Notar z. B. Unterschriften oder Abschriften von Dokumenten zu beglaubigen.
Eine besondere Stellung unter den juristischen Berufen nimmt der Beruf eines Rechtspflegers ein. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit der Wahrnehmung richterlicher Aufgabеn betraut ist. Er erledigt die Aufgaben der freiwilligen Gerichtbärkeit sowie die meisten Angelegenheiten im Mahnverfahren und in der Strafvollstreckung. Voraussetzung für die Betrauung mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren (davon 1,5 Jahre fachwissenschaftlicher Studiengang) und Ablegung der Rechtspflegerprüfung. Eine Befähigung zum Richteramt ist also für das Amt des Rechtspfleger nicht nötig.
8. Russland — mein Heimatland
(Einblick in die geographische, politische und ökonomische Lage)
Russland ist das größte Land der Welt. Es ist ein Staat auf zwei Kontinenten. Die Fläche beträgt mehr als 17000000 km2 und das Land zählt über 147 Millionen Einwohner. Russland ist ein multinationaler Staat. Hier leben nicht nur Russen (über vier Fünftel), sondern auch viele Völker anderer Nationalitäten.
Das Land grenzt an Norwegen und Finnland im Nord-Westen, an Estland, Lettland, Litauen und Polen im Westen, an Weißrussland, an die Ukraine im Süd-Westen, an Georgien (Grusien), Aserbaidschan, die Türkei, Turkmenien und Kasachstan im Süden, an die Mongolei, China, Korea und Japan im Süd-Osten, an Alaska (die USA) im Osten. 12 Meere und 3 Ozeane umspülen Russland. Unser Land erstreckt sich von Westen nach Osten über 9000 km und 11 Zeitzonen.
Das Klima ist in Russland abwechslungsreich. Die kalten Regionen der Tundra und der Taiga nehmen große Gebiete Sibiriens und des Fernen Ostens ein. Die kälteste Region ist Jakutien. Die Wintertemperaturen liegen hier bei 70 Grad Kälte. An der Schwarzmeerküste herrscht subtropisches Klima. Etwa zwei Drittel der Fläche Russlands sind mit Wald bedeckt. Tundra, Sümpfe, Seen und Hochgebirge nehmen ein Viertel seiner Fläche ein.
Russland ist das Land der Flüsse. Hier gibt es über 120000 Flüsse, viele davon sind schiffbar. Der größte Fluss ist die Lena in Ostsibirien. Der größte europäische Fluss ist die Wolga. Unser Land ist reich an Seen. Der Baikalsee ist der tiefste See der Welt. Die bedeutendsten Gebirge Russlands sind das Uralgebirge, der Kaukasus und der Altai.
Russland ist reich an Bodenschätzen, vor allem an Kohle, Erdöl, Erdgas, Eisenerzen und Kalisalzen. Vor der Umgestaltung der Wirtschaft und Gesellschaft (1985) war Russland einer der größten Industriestaaten der Welt. Hier wurden die größten Wasserkraftwerke der Welt nicht nur an der Wolga, sondern auch an der Kama, Angara, am Ob, Jenissej und Irtysch gebaut. Russland zählte 28000 Industriebetriebe, wo alle Arten der Industrieerzeugnisse von Rohstoffen bis zu komplizierten Erzeugnissen sowohl im Schwermaschinenbau, als auch in der Feinmechanik hergestellt wurden. Es erzeugte Elektroenergie, Kohle, Mineraldüngemittel und Stoffe mehr als andere Staaten der Welt. Unter allen Sowjetrepubliken nahm die Russische Föderation den 1. Platz in allen Industriebereichen ein.
Mit der Umgestaltung der gesamten Wirtschaft und Gesellschaft begann der Zerfall der Sowjetunion. Er wirkte auf das Volk wie ein Schock. Viele Betriebe wurden stillgelegt oder privatisiert. Es entstanden viele private Unternehmen und Banken. Das Kapital des Landes floss nach Westen. Erst Ende der 90er Jahre konnte man von einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage sprechen und Anfang des 21. Jahrhunderts begann ein kleiner Zuwachs der Industrieproduktion. Als Mitglied der GUS festigt Russland Partnerschaftsbeziehungen mit der Ukraine, Weißrussland und anderen Ex-Sowjetrepubliken der UdSSR. Russland braucht zurzeit wie nie zuvor echte Patrioten, gute Fachleute, junge Leute, die unser Heimatland zum Blühen bringen. Russland ist ein parlamentarischer Staat. Das Staatsoberhaupt ist der Präsident und das höchste gesetzgebende Organ ist die Staatsduma (das Parlament).