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54
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JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ FACHBEREICH ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT IN
GERMERSHEIM
ZEUGNIS
ÜBER DIE
DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER
geboren am in
wohnhaft in
Staatsangehörigkeit
hat vom bis
am FACHBEREICH ANGEWANDTE SPRACHWISSENSCHAFT DER JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT MAINZ IN GERMERSHEIM studiert und,
nachdem am 19
die vorgeschriebene Vorprüfung bestanden hat,
am 19 die "DIPLOMPRÜFUNG FÜR ÜBERSETZER"
gemäß der vom Kultusministerium am 20.5.1977 genehmigten Prüfungs
ordnung abgelegt
und die Prüfung
m als 1. Fach und
in als 2. Fach
bestanden. Germersheim am Rhein, den
DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
Reihenfolge der Gesamtnoten:
Mit Auszeichnung bestanden (bis 1,2), Sehr gut bestanden (bis 1,5). Gut bestanden (bis 2,5). Befriedigend bestanden (bis 3,5), Ausreichend bestanden (bis 4.0)
55
(b)
DIE PRÜFUNG UMFASSTE
Ein Ergänzungsfach gemäß 18 der Ordnung für die Diplomprüfung
|
|
Schriftliche Prüfung
in dem gewählten Ergänzungsfach
() Note
Mündliche Prüfung
m dem gewählten Ergänzungsfach
() Note
Fachnote Eine Diplomarbeit über das Thema
Note Erstfachsprache
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes
aus der Grundsprache in die Erstfachsprache Note
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes
aus der Erstfachsprachc in die Grundsprache Note
Übersetzung eines Fachtextes
aus der Grundsprache in die Erstfachsprache
() Note
Übersetzung eines Fachtextes
aus der Erstfachsprache in die Grundsprache
() Note
Prüfung aus dem Bereich
der kulturwissenschaftlichen Auslandsstudium
(Prüfungssprache ist die Erstfachsprache) Note
56
Sprach- und Übersetzungswissenschaft Note
Fachnote Zweitfachsprache
Übersetzung eines gemeinsprachlichen Textes
aus der Zweitfachsprache in die Grundsprache Note
Übersetzung eines Fachtextes
aus der Zweitfachsprache in die Grundsprache
() Note
Stegreifübersetzen eines gemeinsprachlichen Textes Note
aus der Zweitfachsprache in die Grundsprache Fachnote
Bemerkungen:
1. Reihenfolge der Bewertungen der Fachnoten: Sehr gut (1), befriedigend (3),
ausreichend (4).
2 Die Bewertungen der Einzelleistungen ergeben sich aus 22 und 23 der
Prüfungsordnung.
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57