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Die Zuständigkeit der Landgerichte




 

Landgerichte sind gemäß 71 GVG zuständig in Zivilsachen der ersten Instanz, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Hierunter fallen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 5000,- übersteigt. Außerdem sind sie ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für Ansprüche, die aufgrund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden und für Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.

 

Landgerichte sind außerdem zuständig für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

 

Gemäß 72 GVG fallen unter die Zuständigkeit der Landgerichte auch die Zivilsachen der zweiten Instanz. Die Zivilkammern, einschließlich der Kammer für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes begründet ist.

 

Handelssachen im Sinne von 95 GVG sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird

 

● gegen einen Kaufmann des HGB

● aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes

● aufgrund des Scheckgesetzes

● aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

● aus den Börsengesetzen

 

oder aus einem der folgenden Rechtsverhältnisse:

● Mitglieder einer Handelsgesellschaft, stille Gesellschafter, Inhaber des Handelsgeschäfts

● Recht zum Gebrauch der Handelsgesellschaft

● Schutz der Marken, Muster und Modelle

● Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts

● Prokura oder Handlungsvollmacht

 

Zivilrecht / Privatrecht / bürgerliches Recht

Das Privatrecht (Zivilrecht / Privatrecht / bürgerliches Recht) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich (nicht: wirtschaftlich) gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht oder Zivilrecht werden oft synonym zum Privatrecht verwendet, bezeichnen aber genau genommen nur einen Teil desselben.

Das Privatrecht steht in der Rechtswissenschaft neben dem öffentlichen Recht, wozu auch das Strafrecht zählt (zur genauen Abgrenzung siehe Ausführungen unter Öffentliches Recht). Es sieht, im Gegensatz zum öffentlichen Recht, eine aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit des Willens vor, die es dem Einzelnen grundsätzlich gestattet, mit anderen in eine Rechtsbeziehung zu treten (oder auch darauf zu verzichten). Diese Freiheit kann durch eine Vielzahl von tatsächlichen Gegebenheiten eingeschränkt sein, etwa durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Sie ist aber unabhängig davon für das Privatrecht prägend, weil sie eine Gestaltung des Rechts ohne staatlichen Einfluss zulässt. Eines der wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel ist der privatrechtliche Vertrag.

Vertragsrecht

Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung (Vertragsrecht). Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.

Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.

Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.

Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung muss von den Vertragsparteien im gleichen Sinne verstanden werden. Andernfalls kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Vertrages und der Zweck des Vertrages, die Koordination zukünftigen Verhaltens, wird verfehlt. Deshalb sind auch Täuschungen der anderen Partei über das Vereinbarte unzulässig.

Die Selbstverpflichtung durch Versprechen setzt voraus, dass die betreffende Partei bezüglich des Vertragsgegenstandes mündig ist und für sich selber sprechen und entscheiden kann und darf.

Internationales Recht

Das Völkerrecht (ungenau ist der Begriff internationales Recht) ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt werden.

Wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte Allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet.

Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist, weist allerdings durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.

Eherecht

Das Eherecht ist das Teilgebiet des Familienrechts der Rechtsnormen, die sich auf Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe, sowie das Verhältnis der Ehegatten zueinander beziehen.

Das Rechtsgebiet umfasst Klärung der ehelichen Rechte und Pflichten, Ehetrennung, Ehescheidung (Scheidungsrecht), verschiedene Formen der Ungültigkeit der Ehe (Aufhebung, Nichtigkeit), wie auch die Namensregelung bei Eheschließung und ehelichen Kindern (eheliches Namensrecht ), das Ehegüterrecht, und die national unterschiedlichen Formen von gleichgeschlechtlichen Ehen und anderen eingetragenen Partnerschaften, im Verhältnis zu anderen Lebensgemeinschaften.

 





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