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XI.




Die Politischen Parteien in Deutschland

Die BRD gehört zu den wichtigendemokratischen Staaten, in denen Stellung, organisatorische Prinzipien und Aufgaben der politischen Parteien in der Verfassung geregelt sind. Im Artikel 21 des Grundgesetzes ist die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes festgelegt.Die Gründung der Parteien ist frei, d.h. die Parteien brauchen dazu keine staatliche Erlaubnis oder Zulassung. Ihre innere Ordnung muβ den demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Nach dem Parteiengesetz muβ eine politische Partei über ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung verfügen. Die Führungsspitze einer Partei bilden deren Präsidium, Vorstand, derParteivorsitzende, der Generalsekretär und andere Organe.

Insgesamt gibt es heute in der BRD 40 politische Parteien. Die wichtigsten von ihnen sind: die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) mit 865000 Mitgliedern, die Christlich-Demokratische Union (CDU)und Christlich-SozialeUnion in Bayern (CSU). Die CDU und CSU bringen es zusammen 872 000 Mitglieder. Die Freie Demokratische Partei (FDP)hat 94 000 Mitglieder, weitere Parteien sind die Partei des Demokratischen Sozialismus(130000 Mitglieder)und Bündnis der Grünen (38 000) Mitglieder).

 

:

1) d.h (das heiβt)- ..

2) dazu -

3) die Satzung

 

2

 

, "Recht ", :

1. , .

2. "sein + Partizip II".

3. .

4. "um + zu+ Infinitiv", "statt +zu+Infini -tiv", "ohne+zu+ Infinitiv".

5. "haben+zu-+Infinitiv" "sein+zu+Infinitiv".

6 .

7. Partizip I zu .

8. .

:

1. . - I ( ); , 1999.

2. - II ( ). . 1999.

 

2

I

I. , Passiv. :

1. Die Strafe ist eine der grundlegenden strafrechtlichen Kategorien.

2. Der Täter ist festgenommen und vom Untersuchungsführer vernommen worden.

3. Der Diebstahl wird als ein Verbrechen, Vergehen oder Verfehlung behandelt.

4. Die Ordnung der Verwirklichung der Rechtsprechung in Strafsachen wurde im Gesetz festgelegt.

5. Die Strafe ohne Freiheitsentzug wurde zu einer wichtigen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

II. , :

1.Der Verbrecher konnte früher ermittelt werden.

2. Objekt und Gegenstand des Verbrechens dürfen nicht verwechselt werden.

3. Die Spuren müssen am Tatort gewissenhaft gesucht, gesihert und ausgewertet werden.

 

III. , , :

1. Um die Gesetzlichkeit zu beachten, muß man die Gesetze gut kennen.

2. Ohne die Spuren am Tatort zu sichern, kann man oft die Straftat nicht aufklären.

3.Statt die Sache allein zu entscheiden, übergab sie der Richter an das Schöffengericht.

 

IV. . , , "haben+zu+lnfinitiv" "sein+zu+Infinitiv":

1. Die Milizorgane haben verdächtige Personen festzustellen.

2. Die Personalien des Täters sind vor der Vernehmung unbedingt vom Untersuchungsführer festzustellen.

 

V. . . :

1. Der Untersuchungsplan muß auch die vom Untersuchungsführer aufgestellten Versionen umfassen.

2. Die aus zwei Bestandteilen bestehenden Strafrechtsnormen legen die charakteristischen Merkmale aller oder der Mehrheit von Verbrechen und Strafen fest.

 

VI. , Partizip I zu. :

1. Mit der einzureichenden Anklageschrift beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens.

2. Die einzuhaltenden Regeln sind im Gesetz festgelegt.

VI. . :

1. Die letzten Gesetze in der Konferenz besprochen, konnten die Polizeibemten neue Arbeitsmethoden einführen.

2. Bei der Untersuchung technische Mittel benutzend, kann man schneller das Verbrechen aufklären.

VII. :

Die Vernehmung des Zeugen ist eine der häufigsten Untersuchungshandlungen. Sie wird fast in allen Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sehr oft ist die Zeugenvernehmung eine einzige Möglichkeit, um eine Straftat aufzuklären. Jeder Zeuge ist einzeln zu vernehmen. Die zu vernehmenden Zeugen sollen vor dem Verhör nicht miteinander in Verbindung treten, weil sie ihre Wahrnehmungen austauschen können. Wenn wichtige Aussagen miteinander widersprechen, ist die Gegenüberstellung der Zeugen nötig, um zu klären, welcher Zeuge sich irrte oder bewußt die Unwahrheit sagte. Nach jeder Vernehmung ist das Protokoll zu unterschreiben. Wenn der Vernommene das Protokoll nicht unterschreibt, so ist ein Vermerk darüber ins Protokoll einzutragen. Der die Vernehmung durchführende Untersuchungsführer hat den Vernehmungsplan aufzustellen.Die Vernehmung soll korrekt, sachlich und im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden.

 

2

II

 

I. , Passiv. :

1. Die Rolle der gesellschaftlichen Organisationen bei der Bekämpfung der Kriminalität wird immer wichtiger.

2. Die Gesetzgebung wird in den meisten Staaten durch die Verfassung geregelt.

3.Von diesem Verbrecher ist eine gefährliche Straftat begangen worden.

4. Der Diebstahl wurde alsein Verbrechen behandelt.

5. Nach dem Abschluß des Studiums an der Universität wurde er Richter.

II. , :

1. Jedes Verhör muß korrekt, sachlich und streng im gesetzlichen Rahmen durchgeführt werden.

2.Die Personalien des Täters konnten leider nicht festgestellt werden.

3.Die Beschlagnahme darf vor der Einleitung der Untersuchung nicht durchgeführt werden.

III. , :

1. Statt zu lügen, muß der Zeuge alles sagen, was er wirklich gesehen hat.

2. Ohne viele Faktoren und Umstände zu berücksichtigen, kann man richtig die Täterpersönlichkeit nicht beurteilen.

3. Um den Verdächtigten zu verhaften, muß man den schriftlichen Haftbefehl des Staatsanwalts haben.

 

IV. . , , "haben+zu+lnfinitiv" "sein+zu+Infinitiv".

 

1. Die Tat und der Täter sindim Zusammenhang zu untersuchen, dabei sind nicht nur negative, sondern auch positive Umstände zu berücksichtigen.

2. Der Verdächtigte hat sein Alibi zu beweisen.

 

V. . . :

1. Dieser von einem unbekannten Täter begangene Einbruch hat man noch nicht aufgeklärt.

2. Die zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortung führenden Motive können verschieden sein.

VI. , Partizip I zu. :

1.Das einzuleitende Ermittlungsverfahren soll im Laufe von 3 Monaten abgeschlossen werden.

2. Die durch die kriminalistische Expertise zu lösenden Aufgaben sind von bestimmten Fällen abhängig.

VII. . . :

1. Von dem Volk gewählt, wirken die Schöffen an der Rechtsprechung mit.

2. Sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübend, muß der Richter in seiner Rechtsprechung unabhängig sein.

 

VIII. :

Als Beschuldigten bezeichnet man eine solche Person, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Nach dem Prinzip der Präsumption der Unschuld gilt der Beschuldigte so lange für nicht schuldig, bis seine Schuld bewiesen wird. Der Untersucher hat nicht nur belastende, sondern auch alle entlastenden Umstände zu ermitteln und zu überprüfen. Die Vernehmung der Beschuldigten ist für die Aufklärung des zu untersuchenden Verbrechens von großer Bedeutung. An die Vernehmung des Beschuldigten sind folgende Anforderungen zu stellen: die Vernehmung ist gründlich vorzubereiten. Sie ist korrekt, sachlich und streng im gesetzlichen Rahmen durchzuführen. Vor dem Beginn der Vernehmung hat der Untersuchungsführer dem Beschuldigten mitzuteilen, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Diese Mitteilung hat er ins Protokoll einzutragen.

2

III

 

I. , Passiv. :

1. Alle Strafsachen werden vom Gericht objektiv behandelt werden.

2. Die Frage der Bekämpfung der Kriminalität wurde in der Sitzung der Staatsduma besprochen.

3. Die Entstehung der UNO wurde zu einem wichtigen Ereignis der Nachkriegszeit.

4. Die Staatsanwaltschaft in Deutschland ist im 19. Jahrhundert eingerichtet worden.

5. Die Delegation der Juristen ist zum Symposium der Kriminalisten gefahren.

II. , :

1. Die Grundrechte der Bürger dürfen nicht verletzt werden.

2. Bei der Vernehmung des Zeugen sollten seine Beziehungen zum Beschuldigten beachtet werden.

3. Die Gesetze und Verordnungen des Bundestages dürfen von keinem anderen Organ geändert werden.

III. . . :

1. Um den Grad der strafrechtlichen Verantwortung richtig zu bestimmen. muß man die Folgen der begangenen Tat gründlich analysieren. 2. Statt dem Geschädigten zu helfen, verließ der Autofahrer den Tatort.

3. Ohne gründliche und exakte Vorbereitung der Vernehmung durchzuführen, kann man gute Resultate nicht erzielen.

IV. . , , "haben+zu+Infinitiv" "sein+zu+Infinitiv":

1. Der Staatsanwalt hat die Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze auszuüben.

2. Nicht nur negative, sondern auch positive Momente des Verhaltens des Täters sind festzustellen.

V. . . :

1. Der Untersuchungsführer muß immer die auf den Täter einwirkenden Einflüsse feststellen.

2. Mit Hilfe der von einem Zeugen mitgeteilten Beschreibung des Täters wurde der Verbrecher ermittelt.

VI. . , Partizip I zu. :

1. Die vom Gutachter zu klärenden Fragen müssen konkret und kurz formuliert werden.

2. Die zu sichernden Spuren sind von großer Bedeutung.

VII. . . :

1. Das schwere Verbrechen aufgeklärt, konnte der Untersuchungsführer neue Straftaten verhüten.

2. Das neue Zivilgesetzbuch ausarbeitend, sollten die Rechtswissenschaftler Rußlands viele komplizierte Fragen lösen.

VIII. :

Die Ermittlungen sind operative Untersuchungshandlungen zur Feststellung bestimmter für das Verfahren wesentlicher Fakten. Die Ermittlungen werden zuverschiedenen Zwecken durchgeführt, so z.B. zur Überprüfung eines angezeigten Sachverhalts, Feststellung von Zeugen und Verdächtigen, Identifizierung eines unbekannten Toten, Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat, Motive des Täters usw. Der Umfang der Ermittlungen wird durch Aufgaben und Erfordernisse der Untersuchung im konkreten Fall bestimmt. Die notwendigen Untersuchungshandlungen müssen sich aus der im Untersuchungsplan festgelegten Untersuchungsrichtung ergeben. Die noch unbekannten Tatsachen sind dabei zu beachten und bei weiteren Ermittlungen zu berücksichtigen. Bei seiner Arbeit muß sich der Untersuchungsführer auf die Mitarbeit der Abschnittsbevollmächtigten stützen.

 

der Abschnittsbevollmächtigt - .

2

IV

 

I. , Passiv. :

1. In der BRD ist die Todesstrafe abgeschafft worden.

2. Das Recht auf Vereinigung in gesellschaftliche Organisationen ist in der Verfassung festgelegt.

3. Die Strafrechtsnormen werden von den Bürgern eingehalten.

4. Die Rechtspflege wird ein Instrument der Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sein.

5. Mit der Erhöhung der Ordnung und der Sicherheit werden Bedingungen für Straftaten beseitigt werden.

 

II. , :

1. Jede Seite des Vernehmungsprotokolls sollte von den Vernommenen unterschrieben werden.

2. In einem bestimmten Fall sollen die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung geprüft werden.

3. Bei der Erforschung der Täterpersönlichkeit müssen viele Faktoren berücksichtigt werden.

 

III. , , :

1. Ohne die Zeit zu verlieren, fuhr der Untersuchungsführer den Tatort besichtigen.

2. Um den Täter zu überführen, muß man belastende Umstände haben.

3. Statt die unsachlichen Fragen zu stellen, soll der Untersucher nur das fragen, was die Sache anbetrifft.

IV. . , , "haben+zu+Infinitiv" "sein+zu +Infinitiv":

1. Wir haben den Täter nicht nur zu bestrafen, sondern auch zu behandeln.

2. Die Bedingungen und Umstände der Tatbegehung sind aufzuklären.

V. . , :

1. Der Leiter des Untersuchungsorgans teilte über die in diesem Jahr im Bundesland Bayern von der Kriminalpolizei aufgedeckten Straftaten mit.

2. Die am Untersuchungsexperiment teilnehmenden Personen sollen das Protokoll unterschreiben.

VI. , Partizip I zu. :

1. Alle vom Strafrecht zu schützenden Bürgerrechte werden in der Verfassung gewährleistet.

2. Die durchzuführende Durchsuchung wurde vom Staatsanwalt angeordnet.





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