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Der empirische Gehalt des Strafvollzugsrechts




Zum Strafvollzugsrecht gehören alle Rechtsnormen, welche die Vollziehung der Freiheitsstrafen regeln. Sie enthalten Rechte und Pflichten der Strafgefangenen einerseits, Organisationsnormen andererseits. Dabei ist zu beachten, daß die Spannungsverhältnisse zwischen Recht und Wirklichkeit auf keinem anderen Rechtsgebiet eine so zentrale Rolle spielen wie im Strafvollzug. Die Rechtsstellung des Gefangenen kann man nur auf Grund der Analyse tatsächlicher Bedingungen und Möglichkeiten des Strafvollzuges erfassen.

Rechte und Pflichten des Gefangenen sind aber nicht nur von den tatsächlichen Voraussetzungen des Strafvollzuges abhängig. Sozialisation durch Recht trägt zur Erziehung des Gefangenen bei, die ihn fähig machen soll, künftig ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Deshalb erfüllt das Rechtsmittelsystem im *StV auch rechtspädagogische Aufgaben.

Offener Vollzug, Vollzugslockerungen, Selbstverantwortung in Fragen der Freizeitgestaltung, Berufsausübung, Fortbildung schaffen manchmal günstigere Voraussetzungen für die Behandlung der Straftäter als ein an Sicherheit und Ordnung orientierter Vollzug. Andererseits führt die Vielzahl von Beschränkungen der Freiheit zu den Konfliktsituationen, weil das Rechtsbewußtsein in der Gefangenschaft besonders scharf ist. Die Bereitschaft, den Rechtsweg zu beschreiten, ist im Strafvollzug größer als in Freiheit.

(1436 п.зн.)

*StV – Strafvollzug

 

Text 7

Neuzeitliche Vollzugsmethoden

Die Darstellung neuzeitlicher Vollzugsmethoden gliedert sich zwangslos nach zwei Gesichtspunkten. Sie ergeben sich daraus, daß der Vollzug zwei Aufgaben zu lösen hat. Die erste besteht darin, den Straffälligen davor zu bewahren, daß er im Vollzuge statt resozialisiert zu werden, weiteren Schaden nimmt; die zweite natürlich darin, den Gefangenen so zu behandeln, daß er gefördert wird.

Die Gefahren, denen der Vollzug einen Straffälligen aussetzt, sind allgemein bekannt. Sie bestehen in der diskriminierenden Wirkung, welche die Verbüßung einer Freiheisstrafe hat, und der kriminellen Infektion, die dem Gefangenen droht. Diese Infektion resultiert nicht nur aus der Belehrung über verbrecherische Praktiken, die namentlich dem Erstbestraften von älteren Kriminellen erteilt wird, sondern vor allem aus der Einfügung des Häftlings in die Subkultur der Anstalt.

Die Subkulturen entstehen bekanntlich überall da, wo Institutionen gleich welcher Art eine minderberechtigte Mehrheit der Autorität einer bevorrechtigten Minderheit unterstellen. Wenn das geschieht – und es geschieht schon in einer Schulklasse und in einer militärischen Einheit, - bildet sich automatisch eine Interessengemeinschaft der Untergeordneten gegen die Übergeordneten. Diese Gemeinschaft entwickelt Verhaltensnormen, welche im Leben gelten: unbedingte Respektierung von Person und Eigentum des einzelnen Mitgliedes (solange es sich seinerseits den geltenden Regeln *fügt), **geschlossenes Zusammenhalten gegen den äußeren und inneren „Feind“, die strengste Verurteilung des Überlaufens zum Gegner und des Verrats, insbesondere ***Angeberei usw.

(1649 п.зн.)

*sich fügen - подчиняться

**geschlossenes Zusammenhalten – тесная сплоченность

***die Angeberei – доносительство

Text 8

Anstalten für den geschlossenen Vollzug

Die Anstalten des geschlossenen Vollzuges dienen vorwiegend dem Sicherungsbedürfnis. In diesen Anstalten soll auch eine Behandlung mit dem Ziel durchgeführt werden, den Gefangenen zu befähigen, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Sie gewährleisten in erster Linie eine sichere Unterbringung.

Zahlreiche bestehende Anstalten genügen den hohen Sicherungsanforderungen. Es ist notwendig, den Vollzug im geschlossenen Vollzug zu lockern. Es besteht die Möglichkeit der Abstufung nach verschiedenen Sicherheitsgraden.

Die innere Ausgestaltung des geschlossenen Vollzuges ist im *StVollzG nicht näher geregelt. Es ist aber festgelegt, daß die Gefangenen außerhalb der Hafträume ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen sind. Wenn die Beaufsichtigung gelockert wird, ist das Sicherheitsrisiko zu bedenken. Der Freigang wird ebenso wie der Außenarbeitseinsatz bei bestimmten Gefangenen ausgeschlossen.

In den geschlossenen Vollzug wird ein Gefangener immer dann aufgenommen, wenn zu befürchten ist, daß er dem Vollzug der Freiheitsstrafen entziehen und Lockerungen des Vollzuges mißbrauchen wird. Eine Aufnahme in den geschlossenen Vollzug ist dann vorgesehen, wenn Gründe der Behandlung das als notwendig erscheinen lassen.

(1321 п. зн.)

*StVollzG - Strafvollzugsgesetz

 

 

Подписано в печать 2010г. Формат 60х84 1/16

Бумага офсетная. Уч. - изд. л.

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