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E r m i t t l u n g s v e r f a h r e n




 

Die Einleitung der Untersuchung ist ein staatlicher Akt. Sie muß schriftlich angeordnet und begründet werden. Als Anlässe zur Einleitung der Untersuchung werden Mitteilungen oder Anzeigen von Staatsorganen, gesellschaft1ichen Organisationen, Bürgern, Tod unter verdächtigen Umständen betrachtet. Die Untersuchungsorgane haben jede Anzeige zu überprüfen. Sie müssen feststellen, ob der Verdacht einer Straftat besteht. Besteht der Verdacht einer begangenen Straftat, so ordnet man die Einleitung einer Untersuchung an.

Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige haben das Recht, gegen die Maßnahmen eines Untersuchungsorgans Beschwerde beim Staatsanwalt einzureichen. Die Untersuchungsorgane haben die Straftat aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Die Umstände und Folgen der Tat, die Persönlichkeit des Täters und belastende und entlastende Umstände sind aufzuklären.

Die das Ermittlungsverfahren störenden Personen darf man festnehmen. Im notwendigen Fall sind die Durchsuchung des Beschuldigten und die Beschlagnahme seines Vermögens anzuordnen. Die auf frischer Tat getroffene Person darf man ohne schriftlichen Haftbefehl verhaften.

Die Vernehmung des Verdächtigten ist für die Aufklärung des zu untersuchenden Verbrechens von großer Bedeutung. Die Vernehmung des Verdächtigten muss korrekt durchgeführt werden. Die Rechte des Verdächtigten dürfen nicht verletzt werden. Am Ermittlungsverfahren teilnehmend, tragen Zeugen, Sachverständige, geschädigte Personen zur Aufklärung der Tat bei.

In Untersuchungshaft nimmt man den Beschuldigten nur dann, wenn entsprechende Gründe dazu bestehen. Jedes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchführende Ermittlungsverfahren muß die Strafe des Täters und die Sicherheit der Zeugen gewährleisten. Die Ermittlungen abgeschlossen, muß man die Akten an den Staatsanwalt übergeben. Wenn man bei der Durchführung der Ermittlungen Fehler feststellt, gibt der Staatsanwalt die Strafsache mit der schriftlichen Weisung zur Nachermittlung zurück.

 

unter verdächtigen Umständen -
Beschwerde einreichen -
belastende und entlastende Umstände -
auf frischer Tat antreffen -
von großer Bedeutung sein -

 

II.

1.Wie muß die Einleitung der Untersuchung angeordnet werden?

2. Welche Anlässe werden als Anlässe zur Einleitung der Untersuchung betrachtet?

3.Wann ordnet man das Ermittlungsverfahren an?

4.Was für ein Recht haben Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige?

5.Was muß im Ermittlungsverfahren aufgeklärt werden?

6. Kann die Durchsuchung des Beschuldigten und Beschlagnahme seines Vermögens angeordnet werden?

7.Was unternimmt der Staatsanwalt, wenn bei der Durchführung der Ermittlungen Fehler festgestellt werden?

8.Wann darf der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden?

III. , Passiv; .

IV. . .

V. . .





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: 2016-07-29; !; : 357 |


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