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I.




Die Täterpersönlichkeit

 

Die Täterpersönlichkeit wird als Gesamtbild der psychischen und psychologischen, der geistigen, beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten und der gesellschaftlichen und moralischen Entwicklung des Rechtsbrechers behandelt. Die zu erforschende Täterpersönlichkeit hat Einfluß auf die Straftat. Der Untersuchungsführer ist verpflichtet, jede Strafsache planmäßig zu erforschen. Dabei sind die Grundsätze der Rechtspflege zu beaufsichtigen. Die Nichtbeaufsichtigung der Persönlichkeit des Täters, seines Bewußtseinstandes und gesellschaftlichen Verhaltens ist ein großer Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtspflege. Berücksichtigt der Untersuchungsführer die Besonderheiten der Täterpersönlichkeit nicht, so macht er einen großen Fehler.

Der Untersuchungsführer hat die Täterpersönlichkeit allseitig zu prüfen. Der Umfang der Prüfung der Täterpersönlichkeit hängt von der Person des Täters selbst und von der zu untersuchenden Straftat ab. Bei der Erforschung der Täterpersönlichkeit müssen viele Faktoren und Umstände berücksichtigt werden. Die Täterpersönlichkeit erforschend, muß der Untersuchungsführer seine Personalien, die Schul- und Berufsausbildung, die ausgeübte Tätigkeit, die materiellen Bedingungen feststellen. Der Untersuchungsführer muß auch in Betracht ziehen die auf den Täter einwirkenden ideologischen Einflüsse und seine politische und allgemeine menschliche Reife. Er muss auch die Motive und Ziele berücksichtigen, die den Tater zur Straftat veranlaßten.

Bei den Jugendlichen muss man prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegen. Die Aufgabe des Untersuchungsführers besteht darin, den Zusammenhang zwischen Tat und Täter festzustellen.

Dabei muß man davon ausgehen, dass Tat und Täter eine Einheit bilden. Hier stellt man nicht nur die negativen, sondern auch die im Verhalten des Täters vorhandenen positiven Momente fest. Die Täterpersönlichkeit wird durch persönliche Ermittlungen des Untersuchungsführers, durch Vernehmung von Arbeitskollegen, Bekannten, Freunden, Angehörigen des Täters als Zeugen erforscht. Die Untersuchung abgeschlossen, muss der Untersuchungsführer die Ergebnisse in der Untersuchungsakte fixieren.

II.

1.Wie wird die Täterpersönlichkeitbehandelt?

2.Hat der Untersuchungsführer die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen?

3.Worauf hat die Täterpersönlichkeit Einfluß?

4.Welche Faktoren und Umstände müssen bei der Erforschung der Täterpersönlichkeit berücksichtigt werden?

5.Was hat der Untersuchungsführer zu prüfen?

6. Hat der Untersuchungsführer nur negative Momente in der Persönlichkeit festzustellen?

7.Auf welche Weise wird Täterpersönlichkeit erforscht?

8.Wo werden die Untersuchungsergebnisse fixiert?

 

III. , Passiv, .

IV. . .

V. . .

VI. , . . .





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: 2016-07-29; !; : 652 |


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